REACH-Anforderungen

Besondere Vertragsbedingungen betreffend REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und andere Vorschriften

 

Der Lieferant verpflichtet sich nur Vertragsprodukte zu liefern, die der REACH Verordnung entsprechen, Anforderungen gemäß den folgenden Vorschriften gelten mit und werden vom Lieferanten im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen mit uns eingehalten:

  • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen in der jeweils gültigen Fassung
  • Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org)

Die Forderungen unter REACH betreffen insbesondere:

Artikel 33 (1)
(sofortige Informationspflicht von SVHC Stoffen in Erzeugnissen an gewerbliche Abnehmer). Der Lieferant informiert uns schriftlich darüber, ob Stoffe der Kandidatenliste in den Vertragsprodukten enthalten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung oder Aktualisierung der „Kandidatenliste“ direkt und ohne Übergangsfristen die Informationspflicht an uns auslöst. Die Kandidatenliste der ECHA wird mit allen geltenden Aktualisierungen auf der Internetseite der ECHA veröffentlicht: echa.europa.eu.

Die Informationspflicht entsteht, sobald der Grenzwert von 0,1 Gew.-% pro Erzeugnis überschritten wurde. Falls also Stoffe über 0,1 Gew.-% in dem an uns gelieferten Vertragsprodukten oder deren Verpackung beinhaltet sind, hat der Lieferant die folgenden Angaben bezogen auf das Teilerzeugnis und das Gesamterzeugnis an uns zu machen:

  • Namen der Stoffe,
  • die dazugehörigen EINECS-Nummern, CAS Nummer
  • die Angabe einer typischen Konzentration in Gew.% oder Konzentrationsbereiches des Teilerzeugnisses und des Gesamterzeugnis.
  • Angaben zur sicheren Verwendung.

 

Artikel 31(3)

(Lieferung eines Sicherheitsdatenblatts für Gemische die die Einstufung als gefährlich nicht erfüllen). Besteht unser Vertragsprodukt aus einem Gemisch oder ist solch ein Gemisch in Erzeugnissen enthalten, die selbst nicht als gefährlich eingestuft wurde, aber folgende Bedingungen erfüllt, dann hat uns der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt zu zusenden:

a. bei nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtspro-zent und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volu-menprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält oder

b. bei Gemischen in einer in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,1 Gewichtsprozent min-destens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff gemäß den Kriterien nach Anhang XIII enthält oder aus anderen als den in Buchstabe a angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde (Stoff der Kandidatenliste) enthält oder

c. einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

 

Zulassung (Anhang XIV),

gilt für Lieferanten innerhalb der EU. Sobald Stoffe in Anhang XIV auf-genommen wurden (oder bereits in dem Konsultationsverfahren aufgenommen wurden), be-stätigt der Lieferant unverzüglich dass eine Zulassung der Stoffe im Vertragsprodukt angestrebt wird und informiert darüber welche Verwendungen in dem Zulassungsantrag abgedeckt werden sollen. Wird keine Zulassung angestrebt, bitten wir ebenso um unverzügliche Mitteilung.

 

Beschränkung (Anhang XVII)

Die Stoffbeschränkungen werden vom Lieferanten beachtet. Sollten neue Beschränkungen erlassen werden, so wird der Lieferant uns über die Stoffe infor-mieren, die in den Vertragsprodukten enthalten sind und damit die Vermarktungsfähigkeit be-schränken. Der Lieferant hat uns zu informieren, wenn sich die Vermarktungsfähigkeiten ändert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Stoffe und deren Verwendung bereits für die Aufnahme in Anhang XVII vorgeschlagen werden und für die Vertragsprodukte relevant sind. Zur Erhöhung unserer Planungssicherheit, ist eine möglichst frühzeitige Information erforderlich.

 

Registrierstatus (Artikel 5, 7) und CLP (Artikel 40)

Der Lieferant steht dafür ein, dass die in dem von ihm gelieferten Vertragsprodukt enthaltenden Stoffe vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfrist registriert wurden. Erfolgt die Registrierung über einen Alleinvertreter, hat uns der Lieferant die Information zur Person dieses Alleinvertreters – je Stoff- zu zusenden und eine Be-stätigung, dass die an uns gelieferten Vertragsprodukte von dem genannten Alleinvertreter vorregistriert und termingerecht registriert wurden. Außerdem hat er uns eine Bestätigung , zu zusenden, dass die erforderliche Meldung in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis für die Stoffe nach Artikel 40 der CLP Verordnung bereits erfolgt ist. Sollte sich der Registrierstatus ändern, wird der Lieferant automatisch und unverzüglich dazu die Informationen zur Ver-marktungsfähigkeit an uns weiterleiten.

 

Änderungsmitteilung

Der Lieferant hat uns unverzüglich und automatisch zu informieren, sobald Änderungen wirksam werden. Änderungen können sich auf die Stoffe beziehen, die

a. in einer erweiterten Kandidatenliste enthalten sind.

b. nicht oder nicht erfolgreich zum angestrebten Termin registriert wurden.

c. ausgetauscht werden und sich damit der Registrierstatus, SVHC - Gehalt, und Verunrei-nigungsprofile ändern.

d. Wenn ein Zulassungsantrag erteilt oder versagt wurde, muss gesetzlich die Information an den Abnehmer – also an uns- gegeben werden (Artikel 31(9b), Artikel 32(3b).

e. Wenn eine Beschränkung für einen Stoff und dessen Verwendung in dem Vertragsprodukt in Kraft tritt, indem das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert wird (Art. 31 (9 c) oder eine technische Information aktualisiert wird (Art. 32 (3c).

f. Wesentlich geänderte Sicherheitsdatenblätter sind uns unverzüglich zu übermitteln.

Die Änderungsmitteilungen haben alle Vertragsprodukte zu erfassen, die wir 12 Monate rückwirkend von dem Änderungsdatum vom Lieferanten erhalten haben. Dies ermöglicht es uns in unserem Lagerbestand auf die gesetzlichen Anforderungen zu reagieren.

Sämtliche Informationen nach diesen Besonderen Vertragsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Kontaktdaten: Informationen sind zu senden an: STILL-Einkauf