Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Die Mietbedingungen für Geräte der STILL Gesellschaft m.b.H. (nachfolgend kurz „Mietbedingungen“) gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen STILL als Vermieterin einerseits und Kunden als Mieter (nachfolgend kurz „Kunde“) andererseits, im Zusammenhang mit der Vermietung und/oder Überlassung von Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen, welcher Art immer, samt Zusatzgeräten und Zubehör. Zur Anwendung gelangen die Mietbedingungen in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen, Fassung.

1.2. Mietgegenstand ist das mit separater Bestätigung näher beschriebene Objekt, samt dem dort näher bezeichneten Zubehör und den dort näher dargestellten Zusatzgeräten (nachfolgend insgesamt kurz „Objekt“).

2. Mietentgelt, Fälligkeit, Betriebsstundenzähler und Transportkosten

2.1. Das Mietentgelt besteht aus einer Mietrate gemäß den von STILL zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bekannt gegebenen Preisen, sowie aus allenfalls weiteren in der separaten Bestätigung näher beschriebenen Entgelten.

2.2. Die Mietrate gilt pro Kalendertag für einschichtigen Einsatz und eine Nutzung von maximal 8 Stunden pro Tag/40 Stunden pro Woche/100 Stunden pro Monat. Der Aufpreis für eine Nutzung über die vorgenannten Grenzwerte beträgt 100%. Für erschwerte Einsatzbedingungen gem. Pkt. 4.1. beträgt der Aufpreis 25%.

2.3. Maßgeblich für die Erfassung der Betriebsstunden ist der in dem Objekt eingebaute Betriebsstundenzähler. Der Kunde verpflichtet sich, bei Störungen des Betriebsstundenzählers STILL unverzüglich zu verständigen.

2.4. Die Mietrate beinhaltet nicht die Betriebskosten für das Objekt, insbesondere keine Energie- und Treibstoffkosten.

2.5. Die Mietpreise verstehen sich ab Standort STILL. Auf Kundenwunsch kann STILL die Transporte gegen Verrechnung durchführen. Die Transportpreise werden im Vorhinein zwischen STILL und dem Kunden geregelt und mit dem ersten Mietentgelt zur Gänze an den Kunden verrechnet. Kommt es im Zuge der Anlieferung oder der Abholung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. kein Zugang zum Gerät, kein Schlüssel, Batterie entladen, Tank entleert, etc.), zu Verzögerungen oder gar Transportausfällen, sind die dadurch STILL entstehenden  Mehrkosten vom Kunden zu tragen. 

2.6. Der Tag der Zustellung des Mietgegenstandes beim Kunden gilt als der erste, der Tag der tatsächlichen Rückstellung des Mietgegenstandes (Eintreffen bei einem Standort von STILL) als der letzte Miettag.

2.7. Anbaugeräte sind nicht im Mietentgelt enthalten, können jedoch gegen Mehrpreis gemietet werden.

2.8. Alle vereinbarten Beträge gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer

2.9. Die Mietentgelte sind ohne Abzug jeweils monatlich im Voraus fällig. Sollte die Mietdauer weniger als einen Kalendermonat betragen, ist das Mietentgelt sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

2.10. Eine Aufrechnung des Mietentgeltes mit Gegenforderungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.11. Mehrere Kunden haften STILL gegenüber für die aus der Mietvereinbarung resultierenden Verbindlichkeiten und Pflichten zur ungeteilten Hand.

2.12. Für den Fall, dass ein Mietvertrag länger als zwölf Monate läuft, ist STILL berechtigt, die Mietpreise für das Mietobjekt einmal im Kalenderjahr zu indexieren.

Die Indexierung kann einmal jährlich ausgestellt werden, beginnend jeweils am 1. Januar nach dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung

3. Mietdauer, Beendigung

3.1. Kommt der Kunde mit der Zahlung auch nur eines Mietentgeltes oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug,  so ist STILL berechtigt, die Mietvereinbarung unter Setzung einer Nachfrist von 8 Werktagen vorzeitig aufzulösen. STILL ist in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, vom Kunden Schadenersatz zu fordern.

3.2. STILL ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, ungeachtet einer allfälligen Befristung, die Mietvereinbarung ohne Setzung einer Nachfrist, mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn

  • der Kunde vom Objekt einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht;
  • das Objekt vom vereinbarten Standort durch den Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von STILL an einen anderen Ort verbracht wird;
  • vom Kunden eine Änderung der Einsatzbedingungen ohne schriftliche Zustimmung von STILL vorgenommen wird;
  • das Objekt von Personen in Betrieb genommen wird, die dazu nicht befähigt und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften dazu nicht berechtigt sind;
  • STILL trotz rechtzeitiger Ankündigung eine Besichtigung des Objektes zur Zustandskontrolle bzw. zur Kontrolle allfälliger Schäden nicht ermöglicht wird;
  • gegen den Kunden gerichtliche Exekutionsmaßnahmen wegen der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen eingeleitet werden;
  • die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, von wem immer, beantragt wird oder ein derartiger Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
  • eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder eines Garanten eintritt;
  • der Kunde sonstige Bedingungen grob schuldhaft verletzt.

Bei einer Auflösung des Geschäftsverhältnisses aus wichtigem Grund ist STILL berechtigt, das Objekt auf Kosten des Kunden auch ohne Durchführung eines Gerichtsverfahrens vom vereinbarten oder vom jeweils tatsächlichen Standort entweder selbst oder durch Dritte abzuholen oder durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Kunde das Objekt nicht weiterbenutzen kann. Diesbezüglich verzichtet der Kunde bereits jetzt auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie auch auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe (z.B. Besitzstörungsklage) zur Sicherung des letzten ruhenden Besitzstandes.

Zu derartigen Maßnahmen ist STILL auch für den Fall der nicht fristgerechten und/oder betragsgemäßen Zahlung von Mietentgelt/en durch den Kunden, nach Ablauf der unter 3. 1. genannten Nachfrist, berechtigt. STILL ist in derartigen Fällen darüber hinaus auch berechtigt, wegen der vorzeitigen Beendigung des Geschäftsverhältnisses vom Kunden Schadenersatz zu fordern.

3.3. Gerät STILL mit der Bereitstellung des Mietobjektes in Verzug, so hat STILL im Zuge einer vom Kunden zu setzenden Nachfrist von max. 10 Werktagen die Möglichkeit, das Mietobjekt oder einen, den Einsatzanforderungen entsprechenden, Ersatz zu liefern. Ist auch in der Nachfrist eine Lieferung nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, vom Geschäftsverhältnis zurückzutreten. Weitergehende Verzugsansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern STILL nicht ein grobes Verschulden an der Nichtlieferung bzw. dem Verzug trifft.

4. Normaler Einsatz und Einsatzanalyse

4.1. Das Objekt ist vom Kunden im normalen Einsatz zu verwenden. Als normaler Einsatz gilt, wenn der Verschleiß des Objektes kein überdurchschnittliches Maß annimmt. Nicht dem normalen Einsatz zuzuordnen ist insbesondere der Betrieb in der Chemischen Industrie, Sägeindustrie und Holzbearbeitung, Schiefer- und Tonindustrie, Feuerfeste- und Steinzeugindustrie, Schrott- und Abbruchwirtschaft, Metallanfertigung sowie der Einsatz in der Erdölindustrie und Untertage. Der Kunde ist in diesen Fällen bei der Mietanfrage verpflichtet, dies an STILL vorweg bekanntzugeben.

4.2. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen, die vom Kunden bei der Mietanfrage oder einer Einsatzanalyse angegeben wird, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von STILL. Ändern sich die Einsatzbedingungen, so kann STILL das Mietentgelt umgehend anpassen.

4.3. STILL behält sich das Recht vor, eine detaillierte Einsatzanalyse mit dem Kunden zu erarbeiten.


5. Pflichten des Kunden, Schäden und Gebrauch

5.1. Bei der Übernahme des Objektes im Zuge der Anlieferung bzw. bei Selbstabholung von einem STILL Standort oder einem von STILL genannten Ort sind der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfen verpflichtet, eine umgehende Überprüfung des Zustandes und der Vollständigkeit des Objektes durchzuführen. Etwaige Schäden oder Verunreinigungen müssen STILL umgehend schriftlich bekannt gegeben werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Der Kunde hat in weiterer Folge das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten und auch außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen und für eine sichere Unterstellung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Objekt sorgfältig und unter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten entsprechend den Vorschriften in der Bedienungsanleitung sowie unter Berücksichtigung der Bedienungshinweise von STILL unter möglichster Schonung der Substanz zu verwenden.

5.2. Dem Kunden obliegt die tägliche Kontrolle des Objektes, insbesondere, soweit es auf das Objekt zutrifft, des Ölstands des Fahrmotors, des Wassers des Kühlsystems, des Luftdrucks der Reifen, des Wasserstands der Batterie sowie sämtlicher Schmierstoffe. Gegebenenfalls hat der Kunde diese Betriebsstoffe auf eigene Kosten entsprechend zu ergänzen. Sollten sich im Einsatz des Objekts ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen oder andere Besonderheiten zeigen, ist STILL sofort schriftlich zu benachrichtigen und STILL oder durch STILL legitimierten Betrieben Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Ergibt die folgende Überprüfung  des Mietobjektes die Notwendigkeit einer Reparatur oder einer sonstigen Instandsetzung, so werden diese Arbeiten durch STILL oder durch STILL legitimierte Betriebe durchgeführt.

5.3. Im Fall einer notwenigen Reparatur oder Wartung durch STILL hat der Kunde kostenfrei in seinen eigenen Betriebsräumen einen geeigneten Platz und das Objekt zur Verfügung zu stellen, sodass STILL dieses während ihrer üblichen Geschäftszeit warten, reparieren und inspizieren kann. Ein daraus resultierender Stillstand während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Kunden zur Mietentgeltfortzahlung unberührt, es sei denn, die Ursache ist in einem nicht vom Kunden verursachten Mangel des Objektes gelegen.

5.4. Der Kunde muss während der Laufzeit einen Austausch gegen ein Fahrzeug mit vergleichbarer Ausrüstung jederzeit zulassen.

5.5. Für Schäden aufgrund normalen Verschleißes hat STILL aufzukommen. Für alle übrigen Schäden, insbesondere für solche aufgrund unsachgemäßer Handhabung des Objektes, hat der Kunde aufzukommen. 

5.6. Sollte der Gebrauch des Objektes für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden aus Gründen, die in der Sphäre von STILL liegen, für den Kunden nicht möglich sein, so steht diesem, sofern kein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wird, ein Anspruch auf Mietzinsminderung für den über den Zeitraum von 24 Stunden hinausgehenden Zeitraum zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenützung des Objektes, aus welchen Gründen immer, bleibt der Kunde auch weiterhin zur Zahlung des Mietentgeltes verpflichtet. Der Kunde verzichtet somit ausdrücklich, soweit in diesen Bedingungen nicht anderslautend geregelt, auf allfällige Ansprüche gemäß § 1096 ABGB.

5.7. Eine Entfernung des Objektes vom vereinbarten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL zulässig. Insbesondere darf eine Ausfuhr des Mietobjekts aus dem Bundesgebiet (Österreich) nicht erfolgen.

5.8. Änderungen und zusätzliche Einbauten am Objekt sind ausgeschlossen. 

5.9. Der Kunde hat STILL bei Zugriffen Dritter auf das Objekt unverzüglich, unter Beilage sämtlicher dazu Bezug habender Unterlagen, wie insbesondere gerichtliche Verfügungen etc., schriftlich zu unterrichten und alles zu unternehmen, um die Ansprüche und Interessen von STILL zu wahren. Entsprechendes gilt bei Exekutionsmaßnahmen in das Grundstück (und dessen Zubehör), auf dem sich das Objekt befindet. Der Kunde darf das Objekt nur nach schriftlicher Einwilligung durch STILL Dritten überlassen.

5.10. Im Falle eines Diebstahls oder bei Sachbeschädigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung/Anzeige an die zuständige Behörde zu richten und STILL hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

5.11. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Objekt angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen, wie insbesondere Geräte- und Fahrgestellnummer, sowie allenfalls vorhandene Hinweise auf das Eigentumsrecht von STILL etc., gut sichtbar und unbeschädigt bleiben.

5.12. Der Kunde verpflichtet sich, das Objekt nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Objekt oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist, und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen, insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für den jeweiligen Einsatzort, verfügen. Der Kunde versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Objekts notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. STILL schuldet dem Kunden keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Objekts. Die Bedienungsanleitung steht dem Kunden kostenfrei im Internet auf der Homepage von STILL zur Verfügung. Für die Einschulung des vom Kunden eingesetzten Personals kann darüber hinaus bei STILL kostenpflichtiges Schulungspersonal angefordert werden.

6. Haftung des Kunden, Maschinenpauschale

6.1. Während der gesamten Mietdauer trägt der Kunde die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Der Kunde haftet ab der Übergabe an den Frächter der Transportdurchführung des Mietgegenstandes, unabhängig von einer allfälligen Beiziehung des Personals von STILL bei der Verpackung bzw. Verladung des Objektes, für zufällige Beschädigungen, den Verlust oder Untergang desselben.

Sämtliche im Laufe des Mietverhältnisses auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstandes hat der Kunde STILL unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach deren Entstehen, bekannt zu geben. 

Der Kunde haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassens von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Objekt oder anderen Gegenständen entstehen. 

Der Kunde hält STILL hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.

Der Kunde haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Erfüllungsgehilfen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Darüber hinaus haftet der Kunde für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die STILL aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden entstehen.

Der Kunde haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten für die von ihm zu vertretenden Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen, und für die STILL in Anspruch genommen wird, und stellt STILL auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei.

Gleichermaßen ist der Kunde verpflichtet, STILL von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes, insbesondere der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen, auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Kunde diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.

6.2. In der Zeitmiete ist eine sogenannte Maschinenpauschale enthalten, deren Deckung sich, soweit nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann, für die in der Bestätigung bezeichneten Maschine auf Schäden durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Veruntreuung erstreckt.

Der Kunde hat bei Beschädigung und Verlust durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub und Veruntreuung je Schadenfall und Maschine 25% vom Schaden, mindestens jedoch EUR 5.000,00 selbst zu tragen.

Schäden durch behördliche Beschlagnahme oder durch Verfügungen von Hoher Hand sind ausgeschlossen.

Einbruchdiebstahl-, Diebstahl-, Beraubungs-, Veruntreuungs- sowie Vandalismusschäden sind unverzüglich der Sicherheitsbehörde zur Anzeige zu bringen.

6.3. Die Maschinenpauschale dient zur Absicherung der Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz (in Material) des Objekts bei unvorhergesehenen Schäden. Die Deckung erstreckt sich auf Schäden, die entweder durch unvermeidbare Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Kunden entstehen, insbesondere durch nicht beherrschbare Naturereignisse, oder durch innere Ursachen, wie Produktfehler, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.

6.4. Ansprüche des Kunden aus der Maschinenpauschale bestehen nur bei Nutzung des Objekts an dem in der Bestätigung bezeichneten Standort durch einen zum Betrieb des Objektes befähigten und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hierzu Befugten.

6.5. Sollte ein Gerät, das gewaltbeschädigt wurde, während der laufenden Miete repariert werden müssen, so kommen die Bedingungen aus Ziffer 5.3. zur Geltung. Sollte eine Reparatur aus Gründen, die beim Kunden liegen, jedoch nicht vor Ort oder nicht in einem angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden können, so stellt STILL ein gleichwertiges Ersatzobjekt nach Verfügbarkeit bereit. Die entstehenden Zusatzkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.6. Nicht in der Maschinenpauschale enthalten sind:

  • der Ersatz für Schäden, die ursächlich durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung entstanden sind;
  • der Ersatz für Schäden, wenn das Objekt für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Objekt bedient oder der Fahrer des Objekts bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat;
  • der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden, einschließlich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Objekt sicher zu bedienen; 
  • der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind;
  • der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einen Versicherer besteht.

 

7. Haftung von STILL

STILL haftet gegenüber dem Kunden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. STILL haftet nicht für Lieferterminverzögerungen, die ohne eigenes Verschulden entstehen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche zu stellen oder das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn STILL oder dessen Subunternehmer durch nicht von ihnen zu vertretende Umstände gehindert sind, zu liefern, ein schadhaftes Objekt zu reparieren oder eine andere Verpflichtung zu erfüllen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Objekt selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), bestehen nicht. STILL haftet nicht für eine bestimmte Verfügbarkeit des Objekts und für etwaige Schäden wegen mangelnder Verfügbarkeit.

8. Beendigung, Rückgabe

8.1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Objekt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an STILL zurückzuliefern. Wird STILL beauftragt, die Rückholung durchzuführen, so muss dies spätestens 3 Werktage im Vorhinein gemeldet werden. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. kein Zugang zum Gerät, kein Schlüssel, Batterie entladen, Tank entleert, etc.), nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit dementsprechend, und der Kunde hat die Kosten der fehlgeschlagenen, als auch die der neuerlichen Abholung zu tragen. Wird das Mietobjekt am vereinbarten Tag, aus welchen Gründen auch immer, nicht abgeholt, so muss der Kunde dies unverzüglich schriftlich bei STILL melden und eine Abholung erneut verlangen. Die Obhutspflicht am Mietgegenstand bleibt in jedem Fall bis zur Abholung beim Kunden bestehen.

8.2. Das Objekt muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vereinbarungsgemäßen Nutzung gemäß Einsatzbedingungen entspricht. Das Objekt muss einsatzbereit, vollständig gemäß Lieferumfang oder gegebenenfalls durchgeführten baulichen Änderungen des Objektes durch STILL und frei von Schäden und groben Verunreinigungen sein. Der Kraftstoff bei verbrennungsmotorischen Staplern ist bei Rückgabe so zu ergänzen, dass er dem Füllungsgrad bei Übergabe entspricht. Eine Betankung des Objekts mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht gestattet. STILL ist berechtigt, Kosten für die Behebung von Beschädigungen, Wiederbeschaffung fehlender Baugruppen oder Anbauteile, Beseitigung grober Verunreinigungen und Nachtankkosten an den Kunden zu berechnen.

8.3. Bei Rückgabe des Objektes an einem STILL Standort wird eine Übernahme des Objekts von STILL bzw. deren Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen durchgeführt. Dabei werden der äußere und der technische Zustand sowie der Übernahmeumfang mit Fotos dokumentiert und ein Übernahmeprotokoll angefertigt. Die dabei festgestellten  Schäden und Mängel werden dem Kunden verrechnet.

8.4. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung nicht fristgemäß nach, so werden dem Kunden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objektes auf Basis des vereinbarten Mietentgeltes und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Während dieser Zeit bleiben die Pflichten des Kunden aus den Mietbedingungen bestehen.


9. Zusatzvereinbarungen

Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. 


10. Daten

STILL ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten, insbesondere auch für eigene Zwecke statistisch auszuwerten und an Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie Subunternehmen von STILL zu übermitteln. Der Kunde erteilt bereits jetzt im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dazu seine ausdrückliche Zustimmung und Einwilligung.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtstandes Wien vereinbart. STILL kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend machen. Das Geschäftsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Mietbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Geschäftsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Mietbedingungen gekannt hätten. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in diesen Mietbedingungen vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt.

Fassung vom: 01.07.2022