Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen oder künftigen Liefer- und Leistungsverträge mit Unternehmern sofern sie nicht schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Abweichungen von unseren Liefer- und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtverbindlich an.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur Richtwerte. Verbindlich werden sie, wenn im Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Alle Vereinbarungen, insbesondere mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie Nebenabreden, sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

Unsere Techniker sind weder beauftragt noch befugt, für uns verbindliche Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Beanstandungen sind uns unverzüglich, unmittelbar und schriftlich mitzuteilen.

II Preise/Entgeltänderungen/-anpassungen/Kosten/Finanzierung

Unsere Preise gelten, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, ab Werk Wiener Neudorf, inkl. Verladung im Werk, jedoch exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Im Übrigen beruhen unsere Preise auf den Kosten für Material und Lohn zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir behalten uns eine angemessene Preisberichtigung vor, wenn sich die Material- und Lohnkosten bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ändern. Gleiches gilt für Änderungen der Währungsparität bei Importwaren.

Die Preise für Austauschteile sind kalkuliert unter der Voraussetzung, dass uns die auszutauschenden Teile frachtfrei rückgesandt werden und dass sie aufarbeitungsfähig sind.

Unsere Techniker sind verpflichtet, angefallene Arbeits-, Fahr- und Wartestunden für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die beim Kunden durchgeführt werden, sowie benötigte Ersatzteile und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten auf den Service-Berichten und Lieferscheinen durch Unterschrift des Kunden bestätigen zu lassen. Bei Abwesenheit des Kunden oder eines von ihm Beauftragten gelten die von unserem Techniker gefertigten Belege auch ohne Bestätigung. Die Rechnungslegung erfolgt aufgrund dieser Unterlagen.

Angegebene Preise/Entgelte verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Preise/Entgelte gelten ab Werk bzw ab Lager/Auslieferungslager von STILL. STILL behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw zu wechseln. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Betrieb des Vertragsobjektes – insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. STILL ist berechtigt, die Preise/Entgelte bei Änderung bestehender und Einführung neuer Steuern, Gebühren, sonstiger Abgaben oder gesetzlicher Bestimmungen (zB zum Arbeits- oder Umweltschutz), die beispielsweise eine zusätzliche Ausrüstung oder Umrüstung der Vertragsobjekte erforderlich machen, entsprechend anzupassen und Zusatzkosten auf die noch zu zahlenden Preise/Entgelte umzulegen. Sind für eine Lieferung andere Lieferkonditionen vorgesehen, so treten die gesondert festgelegten Bedingungen in Kraft und müssen gesondert berechnet werden.

Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung oder bei Änderung der mit dem Kunden individuell vereinbarten Einsatzbedingungen behält sich STILL eine entsprechende Preis-/Entgeltänderung vor.

Kostenvoranschläge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Gewährleistung für deren Richtigkeit erstellt. Die Kosten für die Erstellung bzw Erstattung eines Kostenvoranschlages werden dem Kunden verrechnet.

Die Preise/Entgelte basieren auf den (Gestehungs-)Kosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten etc) zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes und werden auch vor allem durch die Energie- und Rohstoffpreise (ins. Öl, Strom, Gas,Stahl) bestimmt. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der (jeweiligen) Lieferung entsprechend erhöhen, so ist STILL berechtigt die Preise/Entgelte für die vertragsgegenständliche Ware, die nach Vertragsabschluss aber vor oder bei Herstellung der Ware auftreten, auch nach Vertragsabschluss preiserhöhend anzupassen. Die Preiserhöhung erfolgt nach Maßgabe des producer price index veröffentlicht von der Federal statistical Office Dstatis ref: 61241-0006 für die Produktgruppe GP09-2822 ,,Manufacture of Lifting and Handling equipment“. Hierzu wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl herangezogen. Acht Wochen vor Beginn der Produktion wird wiederum die im zweitvorangegangenen Monat geltende Indexzahl festgestellt (es gilt immer das aktuelle Monat ohne Tagesbeachtung - derzeit abrufbar unter: Federal Statistical Office Germany - GENESIS-Online: Result 61241-0006 (destatis.de – derzeit als link unter DESTATIS/61241BM004/GP09-2822.DG.PRE001 | DBnomics abrufbar) product group GP09-2822 : Manufacture of Lifting and handling equipment). Die daraus resultierende prozentuelle Erhöhung der Indexzahl ergibt die zulässige Erhöhung der Entgelte bzw Entgeltbestandteile. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt, dieser wiederum durch einen diesem gleichzusetzenden Index. STILL ist auch berechtigt, neue – dh erst nach Zustandekommen des Vertrages – eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Kunden einzuheben. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Zukaufteile/Zubehör (insb. Batterien, Lade- und Anbaugeräte), die von STILL eingekauft werden.

Bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistungsverpflichtung und der Garantiehaftung werden die von STILL als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen vorherigen Mitteilung an den Kunden bedarf. Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen bei Geräten sind die auflaufenden Kosten in jedem Fall, und zwar auch dann vollumfänglich in angemessener Höhe zu vergüten, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. STILL ist berechtigt, die angegebenen Preise/Entgelte entsprechend den Veränderungen des IST-Lohnes gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter der eisen- und metallverarbeiteten Industrie zu erhöhen / zu senken, und zwar mit dem auf das Inkrafttreten der jeweiligen Kollektivvertragsänderung folgenden Monats. Der sich ergebene Vergütungsbetrag ist kaufmännisch zu runden.

Bei separat ausdrücklich vereinbarter Finanzierung sind die zur Gewährung eines Kredites üblicherweise erforderlichen Auskünfte beizustellen. Werden allfällige von STILL zu zahlenden Zinsen im Zusammenhang mit der Lieferung, Herstellung bzw Überlassung der Ware erhöht, ist STILL berechtigt diese Erhöhung dem Kunden entsprechend anzulasten.

Bei Überlassung von Waren zur Kurzzeitmiete (short time rental) ist STILL berechtigt die Mietraten nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex VPI 15 nach Ablauf von jeweils sechs Monaten für jeweils die nachfolgenden sechs Monate zu erhöhen. Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsbeginns veröffentlichte Zahl. Sollte der österreichische Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt, dieser wiederum durch einen diesem gleichzusetzenden Index.

III. Zahlungen

Falls keine anderslautenden Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung, der Rest bei Versandbereitschaft, zu zahlen. Die entsprechenden Teilbeträge sind mit Erhalt der betreffenden Faktura sofort zur Zahlung fällig. In allen anderen Fällen ist, sofern keine anders lautenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen, ebenso bei Zahlungseinstellung sowie bei Ansuchen um Zahlungserleichterung wird der jeweilige Restbetrag ohne Mahnung sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Zahlungen bereits vor Versand zu beanspruchen und/oder unsere noch zu erbringende vertragliche Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Restbetrages zurückzuhalten, falls uns über den Käufer von einer Auskunftei bestätigte ungünstige Auskünfte bekannt werden. Der Besteller ist in diesem Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug werden von uns Verzugszinsen in der Höhe von 8% p.a. verrechnet, soweit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen keine höheren Verzugszinsen vorgesehen sind. Für den Fall des Abschlusses einer Ratenvereinbarung gilt als vereinbart, dass für den Fall der nicht fristgerechten und/oder betragsgemäßen Zahlung auch nur einer Rate Terminverlust eintritt und der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sämtliche von uns aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, sowie Mahnspesen, zu refundieren. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Minderung des Entgeltes ist der Besteller/Auftraggeber nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind. Ebenso ist er nicht berechtigt, Zahlungen im Hinblick auf unsere Gewährleistungsverpflichtungen zu verweigern. Jede Teilzahlung des Bestellers ist mangels anderwärtiger schriftlicher Vereinbarungen zur Tilgung der zeitlich ältesten Forderung bestimmt.

Wird aus nicht aus der Sphäre von STILL stammenden Gründen eine Anpassung der Rechnung erforderlich, so verpflichtet sich der Kunde einen pauschalen Aufwandersatz von EUR 100 je Rechnungsanpassung zu bezahlen. Allfällige Verzugszinsen beginnen bereits nach Maßgabe des Zahlungszieles der erstmaligen allenfalls abzuändernden Rechnung zu laufen.

IV. Lieferfristen

Die immer nur als annähernd zu betrachtende vereinbarte Lieferfrist beginnt niemals vor Auftragsbestätigung und Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Verpflichtungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zum Ablauf der Frist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

Wir haften nicht für Verzögerungen der Ablieferung von Erzeugnissen, die durch Lieferverzug unserer Unterlieferanten entstehen. Ebenso haften wir nicht für Verzögerungen, die durch ein nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldetes Unvermögen von uns, insbesondere bei Verkehrs- und Betriebsstörungen oder durch Werkstoffmangel entstehen. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Ereignisse gelten als höhere Gewalt und berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern ohne in Verzug zu geraten, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzugs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers/ Auftraggebers, werden in derartigen Fällen, ebenso wie im Falle einer wesentlichen Überschreitung der vereinbarten Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt, eine allfällige Berechtigung des Bestellers den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, ausgeschlossen. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der bestellten Ware für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass h here Kosten nachgewiesen werden.

V. Versand

Der Versand erfolgt in allen Fällen, soweit nichts anders Lautendes schriftlich vereinbart wurde, unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und zwar unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen allein zulasten des Käufers. Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung. Die Lieferung gilt, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, als von uns vollzogen, sobald sie dem Spediteur übergeben ist; bei Lieferung mit unseren Fahrzeugen, sobald die Sendung unser Werk/unsere Niederlassung verlassen hat; bei Abholung durch den Käufer sobald die Lieferung bereitgestellt ist.

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis vom Käufer für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt/gewidmet worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) auch als Sicherung für unsere Saldoabrechnung. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse, ist der Auftraggeber angehalten, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Etwaige Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines Sanierungsverfahrens bzw. Konkursverfahrens, oder im Falle eines außergerichtlichen Ausgleiches auf Seiten des Bestellers sind wir ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, zur sofortigen Rücknahme der von uns gelieferten Erzeugnisse, zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz berechtigt.

Der Besteller hat die besondere Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand in gutem technisch einwandfreiem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen. Der Besteller hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer jedenfalls bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Auftraggeber, von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden.

VII. Abtretungsverbot

Eine Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

VIII. Gewährleistung

Für die Güte der von uns vertriebenen Erzeugnisse und Arbeiten übernehmen wir, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, bei normaler Beanspruchung und richtiger Behandlung vom Tage des Gefahrenübergangs ab gerechnet eine Gewährleistung. Für gleislose Flurfördergeräte und sonstige Transportfahrzeuge im Neuzustand beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate bei Einschichtbetrieb; bei Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Hälfte. Für aufgearbeitete Gebrauchtfahrzeuge beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Für STILL Zubehör, Original-Ersatzteile sowie durchgeführte Dienstleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist: 6 Monate bei 1SchichtBetrieb und 3 Monate bei Mehrschichtbetrieb. Die Gewährleistung erfolgt in der Weise, dass wir uns verpflichten, alle diejenigen Teile nach unserer Wahl auszubessern oder durch neue Teile zu ersetzen, die während der Gewährleistungsfrist nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft geworden sind. Der Besteller hat die aufgetretenen Mängel uns unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen, schriftlich anzuzeigen und muss uns jede Möglichkeit geben, die Mängel festzustellen und zu beseitigen. Die schadhaften Teile werden im Fall der Neulieferung unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich nach Feststellung etwaiger Fehler verpackt und spesenfrei an uns einzusenden, andernfalls werden die entsprechenden Reparaturen dem Besteller in Rechnung gestellt. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

IX. Garantieausschlüsse und Ausschlussfrist

Es besteht keine Gewährleistung für:

Treibstoffe und Betriebsstoffe, wie Fette, Motor- und Hydrauliköle, Kühl- und Frostschutzmittel Schäden durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch den Mangel an Betriebsstoffen (z.B. Öle, Fette, Kühlmittel, Wasser)

Verschleißteile, die erfahrungsgemäß mehrfach ausgetauscht werden müssen wie Zündkerzen, Kohlebürsten, Riemen, Hubgerüstrollen, Leuchtmittel, Bremsbeläge, Hub- und Lenkketten, Wischerblätter, Sitzkissen, Schläuche, Reifen, Räder, Rollen

Schäden durch eine unsachgemäße Serviceleistung oder Reparatur durch den Kunden oder einen nicht von STILL autorisierten Service-Dienstleister einschließlich des Einbaus von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind sowie durch Nichtbeachtung der Angaben in der Betriebsanleitung und unsachgemäßer Benutzung.

Mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Folgeschäden durch Bauteile, die nicht durch die Garantie erfassten sind, Frachtkosten, Kosten für ein Ersatzgerät, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung)

Nicht enthalten sind ferner sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Schäden an den Objekten, die verursacht sind durch Vertragsverletzungen oder jedes schuldhafte Verhalten des Kunden oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Einwirkungen Dritter, Umwelteinflüsse, höhere Gewalt, Schäden, die der Kunde durch die ergänzende, kostenpflichtige Garantievereinbarung STILL Plus oder durch den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung abdecken kann, sowie sämtliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der Regelarbeitszeit (Montag bis Donnerstag, 7.00 bis 16.00 Uhr und Freitag 07:00 bis 13:00) ausgeführt werden.

Nicht eingeschlossen sind Reinigungs- oder Pflegearbeiten

Ungewöhnliche Verbrauchs- oder Verschleißerscheinungen, Störungen und Schäden sind vom Kunden unverzüglich nach dem ersten Auftreten anzuzeigen, sonst entfällt die Leistungspflicht im Rahmen der Gewährleistung.

Für Störungen oder Schäden, die nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemeldet werden, besteht keine Leistungspflicht.

Bei etwaigen, durch den Besteller oder Dritte, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen erlischt die Gewährleistung im vollen Umfang, außerdem leisten wir für solche Arbeiten keine Vergütungen. Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der Besteller die Betriebsbedingungen und -anleitungen, Instandhaltungs- und Serviceanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Besteller eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung wie z.B. regelmäßige Inspektionen nicht einhält. Für Beschädigungen am Fahrzeug im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten haften wir nur bei nachgewiesenem grobem Verschulden unseres Personals. Jegliche Haftung von Folgeschäden ist – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen – ausgeschlossen.

X. Montage - Service

Sofern die Montage der bestellten Erzeugnisse durch uns ausgeführt wird, gelten für die Anlieferung der Erzeugnisse die vorliegenden Lieferbedingungen. Jede Arbeits-, Fahr- oder Wartestunde, sowie jeder gefahrene Kilometer des Service-Fahrzeuges, wird nach Aufwand bzw. nach vereinbarter Pauschale zu den jeweils gültigen Servicepreisen abgerechnet. Bei Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit erheben wir auf die Einsatzstunde folgende Zuschläge: - an Werktagen von 06.00 bis 07.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr 50%. Ab 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 100%. Ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 150%. An Samstagen sowie an gesetzlichen Feiertagen und an Sonntagen 300%.

XI. Abnahmeprüfungen

Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung in unserem Werk während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so werden die Prüfungen so durchgeführt, wie es im Herstellungsland der allgemeinen Praxis des betreffenden Industriezweiges entspricht.

XII. Gefahrenübergang

Bei Lieferungen auf Abruf durch den Besteller geht die Gefahr einer Beschädigung, Zerstörung, des Unterganges oder des Verlustes der bestellten Ware mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller, ansonsten in dem Zeitpunkt, in welchen die Verladung auf das Fahrzeug des Spediteurs bzw. das Fahrzeug des Empfängers beginnt, auf den Besteller über. Bei Lieferung mit eigenen Fahrzeugen sobald die Sendung unser Werk/unsere Niederlassung verlassen hat.

XIII. Rücktritt

Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

XIV. Adressänderung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

XV. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständigen ordentlichen Gerichtes vereinbart. Für die vertraglichen Beziehungen gilt österreichisches Recht. Die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Abgeschlossene Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte hinsichtlich der übrigen Punkte wirksam.

Fassung vom: 01.01.2023