Einkaufsbedingungen


1. ALLGEMEINES

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.


2. A) BESTELLUNG/AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung. Weitergehende Erläuterungen zur Unterstützung der Abläufe bei der Lieferung sind in dem vom Lieferanten bei uns zu beschaffenden Lieferanten-Leitfaden enthalten. Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.


2. B) RAHMENVEREINBARUNG

Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Produkte besteht, verzichten wir bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Produkte auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.


2. C) DATENFERNÜBERTRAGUNG

Für die unter b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.


3. ÄNDERUNG DES LIEFERGEGENSTANDES

Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.


4. HÖHERE GEWALT

Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt; im übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.


5. LIEFERZEIT

Vereinbarte Liefertermine und – fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


6. LIEFERUNG

Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen frei Verwendungsstelle. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.


7. RECHNUNG UND ZAHLUNG

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muß im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

 

Der Zahlungsausgleich erfolgt nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet nach 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug. Sogenannte „prompt“ oder „sofort“ zahlbare Rechnungen werden generell nach 30 Tagen ohne Abzug bezahlt. Bei vorzeitiger Abnahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

 

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.


8. GEWÄHRLEISTUNG, GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, SACHMANGEL

Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln  ist und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

 

Wir sind berechtigt, die Ware nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

 

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts.

 

Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an dem Liefergegenstand auf, so hat der Lieferant nach schriftlicher Anzeige mit angemessener Fristsetzung nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. In dringenden Fällen und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

 

Kann der Liefergegenstand im Zuge der Nacherfüllung ganz oder teilweise nicht genutzt werden, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung.

 

Hat der Lieferant nach zwei Versuchen den Mangel am Liefergegenstand nicht beseitigt, so sind wir nach schriftlicher Mitteilung berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz oder den Ersatz unserer vergeblichen Aufwendungen zu verlangen.


9. PRODUKTHAFTUNG

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produktes verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


10. SCHUTZRECHTE

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.


11. UNTERLAGEN, MODELLE, GEHEIMHALTUNG

Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software und Gegenstände (Muster, Modelle etc.), die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder weiterverwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe unseres Eigentums, nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte geliefert werden.


12. ANWENDBARES RECHT

Es findet österreichisches Recht unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.


13. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist Wr. Neudorf. Gerichtsstand ist Wr. Neustadt. Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluß des Kollisionsrechtes sowie unter Ausschluß der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Kaufrechts und sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufes.

 

 


ME = Mengeneinheit PE = Preiseinheit
1 = kg 1 = für 1 der Mengeneinheit
2 = Stück 2 = für 100 der Mengeneinheit
3 = m 3 = für 1000 der Mengeneinheit
4 = Ltr 4 = für 100 kg d. Mengeneinheiten 2-6
5 = m³  
6 = m²  
9 = Std