LIEFERBEDINGUNGEN


1. ALLGEMEINES

Nachstehende Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder künftigen Lieferverträge mit Unternehmer, sofern sie nicht vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtverbindlich an.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten gemachten Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis. Leistung und dergl. sind nur Richtwerte. Verbindlich werden sie, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Alle Vereinbarungen, insbesondere mündliche oder fernmündliche Abmachungen sowie Nebenabreden, sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

Alle Angebote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.


2. PREISE

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk Wiener Neudorf, inkl. Verladung im Werk, jedoch exklusive Fracht, Verpackung und Versicherung.

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

Im übrigen beruhen unsere Preise auf den heutigen Kosten für Material und Lohn. Wir behalten uns eine angemessene Preisberichtigung vor, wenn sich die Material- und Lohnkosten bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ändern. Gleiches gilt für Änderungen der Währungsparität bei Importwaren.

Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und die Berechnung erfolgt in Euro.


3. ZAHLUNGEN

Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung, der Rest bei Versandbereitschaft, zu zahlen. Wird die vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung geleistet, sind wir berechtigt, etwaige Preiserhöhungen zu berechnen bzw. die Ausführung des Auftrages abzulehnen.

 

Ferner behalten wir uns vor, die bestellten Erzeugnisse bis zur Leistung der Anzahlung anderwärtig zu verkaufen oder darüber zu verfügen.

Zinsvergütungen auf geleistete Anzahlungen werden nicht gewährt. Bei nicht pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen, ebenso bei Zahlungseinstellung sowie bei Nachsuchen eines Vergleiches oder Zahlungsaufschubs wird der jeweilige Restbetrag ohne Mahnung sofort fällig.

 

Wir sind außerdem berechtigt, Zahlungen bereits vor Versand zu beanspruchen und/oder unsere noch zu erbringende vertragliche Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Restbetrages zurückzuhalten, falls uns über den Käufer von einer Auskunft bestätigte ungünstige Auskünfte bekannt werden. Der Besteller ist in diesem Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Bei Zahlungsverzug werden von uns Verzugszinsen in der Höhe von 7% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen sind wir berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, uns sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren. Sofern wir das Mahnwesen selber betreiben, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 11,– zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

Aufrechnungen mit etwaigen Gegenansprüchen und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind dem Besteller nicht gestattet. Ebenso ist er nicht berechtigt, Zahlungen im Hinblick auf unsere Gewährleistungsverpflichtungen zu verweigern.

 

Jede Teilzahlung des Bestellers ist mangels anderwärtiger schriftlicher Vereinbarungen zur Tilgung der zeitlich ältesten Forderung bestimmt.


4. FINANZIERUNG

Bei vereinbarter Finanzierung sind die zur Gewährung eines Kredites üblicherweise erforderlichen Auskünfte beizustellen.


5. LIEFERFRISTEN

Die immer nur als annähernd zu betrachtende vereinbarte Lieferfrist beginnt niemals vor Auftragsbestätigung und Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art.

 

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die bestellte Ware bis zum Ablauf der Frist zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Wir haften nicht für Verzögerungen der Ablieferung bei Erzeugnissen, die durch Lieferverzug unserer Unterlieferanten entstehen.

 

Ebenso haften wir nicht für Verzögerungen, die durch ein unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Unterlieferanten, insbesondere bei Verkehrs- und Betriebsstörungen oder durch Werkstoffmangel entstehen.

Alle außerhalb unseres Machtbereiches liegenden Ereignisse gelten als höhere Gewalt und berechtigen uns, die Erfüllung der Lieferfristen angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig. Verzugs- und Schadenersatzansprüche sowie ein etwaiger Anspruch des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten bzw. vereinbarte Zahlungsbedingungen zu ändern, werden auch für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag oder der Nichterfüllung unsererseits oder verspäteter Lieferung bzw. wesentlicher Überschreitung der Lieferfristen ausgeschlossen.

 

Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.


6. VERSAND

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Lieferung gilt, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, als von uns vollzogen, sobald sie der Bahn, Post oder dem Spediteur übergeben ist; bei Lieferung mit eigenen Fahrzeugen, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat. Bei Lieferungen auf Abruf durch den Besteller geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, vorzubringen.


7. EIGENTUMSVORBEHALT

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldoabrechnung.

 

Bei Verarbeitung (Verbindung-Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des § 415 ABGB mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

 

Im Falle der Weiterveräußerung, die nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet ist, tritt der Besteller hiermit bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen ihn die ihm durch den Weiterverkauf entstehenden Forderungen und sonstiger Ansprüche gegen die Dritterwerber mit allen Nebenrechten an uns ab.

Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, diese Abtretung den Dritterwerbern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Dritterwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag unserer insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 

Pfändungen oder Beschlagnahmen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen, etwaige Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. Im Falle der Zahlungseinstellung oder eines Konkurs oder Ausgleichsantrages (gerichtlich oder außergerichtlich) auf Seiten des Bestellers sind wir in Ausübung des Eigentumsvorbehalts zur sofortigen Rücknahme der von uns gelieferten Erzeugnisse und zum Schadenersatz berechtigt, ohne dass es der Festsetzung einer Frist gemäß § 918(1) ABGB bedarf.

 

Der Besteller hat die besondere Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Lieferungsgegenstand in gutem technisch einwandfreiem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen auf seine Kosten sofort ausführen zu lassen. Er hat ferner das Kaufobjekt gegen Feuer, Diebstahl und alle anderen Schäden zu versichern. Etwaige Versicherungsansprüche tritt der Besteller hiermit an uns ab. Die Versicherungspolizzen und Prämienquittungen sind uns auf Verlangen auszuhändigen.

 

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungsund Lieferungsverpflichtungen entbunden.

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen seine Auftragnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsgesetz bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.


8. ABTRETUNGSVERBOT

Eine Abtretung der Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.


9. GEWÄHRLEISTUNG

Für die Güte der von uns vertriebenen Erzeugnisse und Arbeiten übernehmen wir, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden, bei normaler Beanspruchung und richtiger Behandlung vom Tage des Gefahrenübergangs ab gerechnet eine Gewährleistung. Für gleislose Flurfördergeräte und sonstige Transportfahrzeuge beträgt die Gewährleistungszeit

zwölf Monate, bei Einschichtbetrieb; bei Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die

Gewährleistungszeit um die Hälfte. Für STILL-Zubehör, Original-Ersatzteile sowie durchgeführte Dienstleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist:

  • 6 Monate bei 1-Schicht-Betrieb
  • 3 Monate bei Mehrschicht-Betrieb

Die Gewährleistung erfolgt in der Weise, dass wir uns verpflichten, alle diejenigen Teile nach unserer Wahl auszubessern oder durch neue Teile zu ersetzen, die während der Gewährleistungszeit nachweislich infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft geworden sind. Der Besteller hat die aufgetretenen Mängel uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen und muss uns jede Möglichkeit geben, die Mängel festzustellen und zu beseitigen. Die schadhaften Teile werden im Fall der Neulieferung unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich nach Feststellung etwaiger Fehler verpackt und spesenfrei an uns einzusenden, andernfalls werden die entsprechenden Reparaturen dem Besteller in Rechnung gestellt. Dem normalen Verschleiß unterliegende Teile sind von der Gewährleistung und Ersatzpflicht ausgeschlossen.

 

Bei etwaigen durch den Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Gewährleistung im vollen Umfang, außerdem leisten wir für solche Arbeiten keine Vergütungen.

 

Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn der Besteller die Betriebsbedingungen, Instandhaltungs- und Serviceanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Besteller eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grund immer zurückhält.


10. MONTAGE

Sofern die Montage der bestellten Erzeugnisse durch uns ausgeführt wird, gelten für die Anlieferung der Erzeugnisse die vorliegenden Lieferbedingungen, für die Durchführung der Montage selbst unsere besonderen Service-Bedingungen.


11. ABNAHMEPRÜFUNGEN

Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarung in unserem Werk während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so werden die Prüfungen so durchgeführt, wie es im Herstellungsland der allgemeinen Praxis des betreffenden Industriezweiges entspricht.


12. GEFAHRENÜBERGANG

Die Gefahr einer Beschädigung, einer Zerstörung oder eines Verlustes der von uns gelieferten Erzeugnisse geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem die Verladung auf das Fahrzeug des Empfängers bzw. des Spediteurs beginnt.


13. RÜCKTRITT

Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des Auftragnehmers einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.


14. ADRESSÄNDERUNG

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.


15. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist für beide Teile Wien. Für die vertraglichen Beziehungen gilt österreichisches Recht. Abgeschlossene Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte ihrer Bedingungen wirksam.


STILL Gesellschaft m.b.H.

Stand 05/10